Exposé PKW-1000
**Pkw-Stellplatz im Madamenweg**
- Objekt-Nr:PKW-1000
 - Immobilienart:Außenstellplatz
 - Vermarktungsart:Miete
 - Adresse:38118 Braunschweig (Westl.-Ringgebiet)
 - Region:Deutschland
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
zwischen
Makler und Kunde als Verbraucher
§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich 
für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und 
Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt 
werden muss, an Dritte weiter zu geben. 
Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, 
an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so 
ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich 
Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig 
werden.
§ 3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom 
Verkäufer bzw. von einem Dritten stammen und von ihm, dem Makler, weder auf ihre 
Richtigkeit noch auf ihre Vollständigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, 
diese Angaben auf ihre Richtigkeit und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, 
der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§ 4 Informationspflicht und Vollmachterteilung
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten 
Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen 
Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen 
Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. 
Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, 
in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte 
gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer 
zustehen.
§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Provisionspflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen 
besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im
Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom 
Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum 
Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem 
Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder 
das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. 
umgekehrt. 
Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das 
provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig 
im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten 
Voraussetzungen sein muss.
§ 6 Aufwendungsersatz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, 
nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Exposékosten, Insertionen, Internetauftritt, 
Telefonkosten, Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein 
Vertragsabschluss nicht zustande kommt, und soweit der Aufwendungsersatzanspruch 
vereinbart worden ist
§ 7 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, 
soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein 
Leben verliert.
§ 8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler 
beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung 
auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen 
im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 9 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als 
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und 
Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die 
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn 
innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. 
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt 
werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im 
übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
